Planfeststellung - Elektrifizierung Taunusbahn


Das Regierungspräsidium Darmstadt hat mich in seiner Funktion als zuständige Anhörungsbehörde gebeten, folgenden Bekanntmachungstext zu veröffentlichen:

Bekanntmachung

Planfeststellungsverfahren nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i. V. m. §§ 73 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und §§ 1 ff Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) für das Vorhaben:

Elektrifizierung der Taunusbahn von Friedrichsdorf nach Usingen über eine Strecke von 18 km einschließlich des zweigleisigen Ausbaus zwischen den Bahnhöfen Saalburg/ Lochmühle und Wehrheim über eine Länge von ca. 2,0 km, verschiedene Maßnahmen im anschließenden Streckenabschnitt am Haltepunkt Hundstadt (Grävenwiesbach) sowie am Bahnhof Brandoberndorf (Waldsolms im Lahn-Dill-Kreis). Zudem sind streckenferne Kompensationsmaßnahmen in den Gemarkungen Friedrichsthal der Gemeinde Wehrheim und Westerfeld der Stadt Neu-Anspach geplant. Zusätzlich sind Kompensationsmaßnahmen als Ökokontomaßnahmen in den Gemarkungen Bad Homburg v. d. H., Westerfeld der Stadt Neu-Anspach sowie Eschbach und Michelbach (beides Stadt Usingen) vorgesehen.

Der Verkehrsverband Hochtaunus (VHT) hat die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für die Elektrifizierung der Taunusbahn beantragt.

Die Taunusbahn ist eine eingleisige nicht elektrifizierte Eisenbahnstrecke zwischen Friedrichsdorf (Ts.) und Brandoberndorf auf einer Gesamtlänge von ca. 37 km. Der für die Elektrifizierung vorgesehene Streckenabschnitt von Friedrichsdorf nach Usingen hat eine Länge von ca. 18 km und liegt vollständig im Hochtaunuskreis. Er verläuft von Friedrichsdorf über die Bahnhöfe Köppern, Saalburg, Wehrheim und Neu-Anspach sowie den Haltepunkt Hausen nach Usingen. Ziel dieser Maßnahme ist es, die Taunusbahnstrecke so auszubauen, dass die S-Bahn von Frankfurt am Main nach Usingen verkehren kann. Zudem sind verschiedene Maßnahmen auf dem anschließenden Streckenabschnitt im Hochtaunuskreis am Haltepunkt Hundstadt sowie im Lahn-Dill-Kreis am Bahnhof Brandoberndorf vorgesehen.

Es sind insbesondere folgende Maßnahmen geplant:

  • Elektrifizierung der Taunusbahn von Friedrichsdorf nach Usingen über eine Strecke von 18 km durch Errichtung einer Oberleitung und der dafür notwendigen Oberleitungsmasten
  • Zweigleisiger Ausbau zwischen den Bahnhöfen Saalburg/ Lochmühle und Wehrheim über eine Länge von ca. 2,0 km einschließlich eines zweigleisigen Ersatzneubaus der Eisenbahnüberführung (EÜ) über den Bizzenbach und dem Neubau von Schallschutzwänden
  • Absenkung der Strecke im Bereich der Straßenüberführungen (SÜ) der L3270 in Bahn-km 16,510 bzw. 17,332
  • Ersatz der SÜ Achtzehnmorgenweg in Bahn-km 17,390 durch einen im Hinblick auf die Durchfahrtshöhe geeigneten Neubau
  • Umgestaltung des Bahnhofs Usingen durch Errichtung eines weiteren Mittelbahnsteiges sowie den Bau einer barrierefreien Fußgängerüberführung mit Zugang zu beiden Bahnsteigen und einer Verbindung ins südwestlich gelegene Gewerbegebiet
  • Ausbau des Haltepunktes Hundstadt (Grävenwiesbach) zum Kreuzungsbahnhof durch Neubau eines Begegnungsgleises mit einem neuen Seitenbahnsteig
  • Barrierefreie Errichtung der herzustellenden Bahnsteige und Bahnsteigzugänge in Anlehnung an das DB-Regelwerk 813
  • Ertüchtigung der vorhandenen zweigleisigen Abstellanlage in Brandoberndorf (Waldsolms) mit Ausstattung einer dreireihigen Gleisfeldbeleuchtung
  • Anpassung der Bahnübergänge BÜ 14 (Bahn-km 3,377), BÜ 33 (Bahn-km 11,074), BÜ 34 (Bahn-km 12,232), BÜ 43 (Bahn-km 14,420) und BÜ 44 (Bahn-km 15,935)
  • Zusätzliche Technische Sicherung des Bahnübergangs BÜ 34 (Bahn-km 12,232)
  • Ersatzloser Rückbau des Bahnübergangs BÜ 22 (Bahn-km 7,480)

Für die Elektrifizierung der Taunusbahn einschließlich des zweigleisigen Ausbaus werden Grundstücke in den Kommunen Friedrichsdorf, Wehrheim, Neu-Anspach, Usingen, Grävenwiesbach im Hochtaunuskreis und Waldsolms im Lahn-Dill-Kreis beansprucht.

Das Vorhaben bedarf gem. § 18 ff. AEG der Planfeststellung. Zugleich besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 7 Abs. 3 i. V. m. § 9 Abs. 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), die unselbstständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens ist.

Die vorliegenden Planunterlagen enthalten im allgemeinen und technischen Teil insbesondere einen Erläuterungsbericht zum Vorhaben, Übersichts- und Lagepläne, ein Bauwerksverzeichnis und Bauwerkspläne sowie ein Grunderwerbsverzeichnis und Grunderwerbspläne.

Zur Anhörung der Öffentlichkeit sind die zur Planfeststellung eingereichten Unterlagen in der Zeit vom

16. November 2020 bis 15. Dezember 2020

auf der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt (https://rp-darmstadt.hessen.de – Rubrik: „Presse / Öffentliche Bekanntmachungen / Verkehr / Eisenbahnen“) veröffentlicht.

Ergänzend dazu liegen die Planunterlagen in der Zeit vom 16. November 2020 bis 15. Dezember 2020 bei dem Magistrat der Stadt Usingen im Eingangsbereich des Bauamts Usingen (Zugang über Klingelanlage) Erdgeschoss, Pfarrgasse 1, 61250 Usingen während der Dienststunden im Zeitraum Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 8:00 bis 13:00 Uhr und Dienstag von 08:00 bis 18:00 Uhr zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Aufgrund der derzeit geltenden Abstands- und Kontaktbeschränkungen infolge der COVID-19-Pandemie ist eine vorherige Terminvereinbarung unter bauamt@usingen.de oder telefonisch unter den Rufnummern 06081-10246001 oder 06081-10246002 erforderlich, damit gewährleistet werden kann, dass es nicht zu vermeidbaren Überschneidungen im Publikumsverkehr kommt. Es werden die Kontaktdaten aller Besucher des Bauamts aufgenommen. Die Einsichtnahme in die Unterlagen ist nur mit einer Mund-Nasen-Bedeckung möglich. Es wird um Beachtung der jeweils gültigen Sicherheits- und Hygienemaßnahmen gebeten.

1. Jede deren bzw. jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens 1. Februar 2021 (maßgeblich ist der Tag des Eingangs der Einwendung, nicht das Datum des Poststempels) beim Regierungspräsidium Darmstadt (Anhörungsbehörde), Dezernat III 33.1, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darmstadt (Postanschrift: Regierungspräsidium Darmstadt, 64278 Darmstadt) oder bei den Städten Friedrichsdorf, Neu-Anspach und Usingen sowie den Gemeinden Grävenwiesbach, Waldsolms und Wehrheim Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Für die Erklärung zur Niederschrift ist eine vorherige telefonische Terminvereinbarung bei der Stadt Usingen oder dem Regierungspräsidium Darmstadt unter der Telefonnummer 06151 – 12 3832 erforderlich.

Die Einwendung muss den Namen und die Anschrift der Einwenderin bzw. des Einwenders lesbar enthalten und den geltend gemachten Belang sowie das Maß der Beeinträchtigungen erkennen lassen und unterschrieben sein. E-Mails ohne qualifizierte elektronische Signatur erfüllen das Schriftformerfordernis nicht.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind für die Dauer des Verwaltungsverfahrens Einwendungen gegen den Plan ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 21 Abs. 4 UVPG). Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen (§ 21 Abs. 5 UVPG) und gilt auch für Stellungnahmen der Vereinigungen (§ 7 Abs. 4 Umweltrechtsbehelfsgesetz).

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben) ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin oder Vertreter der übrigen Unterzeichner zu benennen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

Es wird darauf hingewiesen, dass Einwendungen auch dann erhoben werden müssen, wenn zuvor eine Beteiligung im Rahmen der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 25 Absatz 3 VwVfG stattgefunden hat.

2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG.

3. Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Anhörungsbehörde von einer Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen absehen (§ 18a Nr. 1 AEG).

Sie kann statt eines Erörterungstermins eine Online-Konsultation durchführen oder diese mit Einverständnis der Beteiligten durch eine Telefon- oder Videokonferenz ersetzen, § 5 PlanSiG.

Findet ein Erörterungstermin oder eine Online-Konsultation statt, werden diese ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen die Vertreterin oder der Vertreter, von dem Termin bzw. der Online-Konsultation gesondert benachrichtigt (§ 17 VwVfG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
Der Erörterungstermin und die Online-Konsultation sind nicht öffentlich.

4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin, einer Online-Konsultation oder Telefon- oder Videokonferenz und durch Vertreterbestellung entstehenden Kosten werden nicht erstattet.

5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach dem Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

7. Mit Beginn der Veröffentlichung des Planes im Internet auf der oben genannten Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt treten die Beschränkungen des § 19 AEG (Veränderungssperre) in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger des Vorhabens ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG).

8. Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen,

  • dass die für das Verfahren und die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde das Regierungspräsidium Darmstadt ist,
  • dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird,
  • dass die veröffentlichten Planunterlagen die nach § 16 Abs. 1 UVPG notwendigen Angaben enthalten und
  • dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gem. § 18 Abs. 1 UVPG ist.

9. Bei dem UVP-pflichtigen Vorhaben werden gem. § 19 Abs. 2 UVPG der in

  • Anlage 15 enthaltene UVP-Bericht sowie

die das Vorhaben betreffenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen zur Einsicht für die Öffentlichkeit im Rahmen des Beteiligungsverfahrens im Internet veröffentlicht. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende im Gesamtinhaltsverzeichnis der Planfeststellungsunterlagen aufgeführten Gutachten und Anlagen:

  • Anlage 1: Erläuterungsbericht einschließlich allgemein verständlicher, nichttechnischer Zusammenfassung der Umweltauswirkungen des Vorhabens
  • Anlage 14.1: Erläuterungsbericht zur Entwässerung
  • Anlage 16: Landschaftspflegerischer Begleitplan
  • Anlage 17: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
  • Anlage 18: FFH-Verträglichkeitsprüfung
  • Anlage 19: Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie
  • Anlage 20: Hydrogeologisches Gutachten
  • Anlage 21: Gutachten zur Elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV)
  • Anlage 22: Schallgutachten
  • Anlage 23: Baulärmgutachten
  • Anlage 24: Erschütterungsgutachten
  • Anlage 25: Bodenverwertungs- und Entsorgungskonzept
  • Anlage 26: Geotechnisches Gutachten

10.  Die Planunterlagen und die ortsüblichen Bekanntmachungen werden über die Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt (https://rp-Darmstadt.hessen.de – Rubrik: „Presse / Öffentliche Bekanntmachungen / Verkehr / Eisenbahnen“) und das UVP-Portal des Landes Hessen (https://uvp-verbund.de/he) zugänglich gemacht.


Regierungspräsidium Darmstadt
RPDA - Dez. III 33.1-66 d 30.02/2-2019                  

 

Usingen, den 09.11.2020
Für den Magistrat der Stadt Usingen


Steffen Wernard
Bürgermeister