Vollstreckungswesen

  • Leistungsbeschreibung

    Vollstreckungswesen

    Die Kommunen dürfen Forderungen unter bestimmten Voraussetzungen zwangsweise einziehen. Diese Vollstreckung von Geldbeträgen setzt eine ordnungsgemäße Mahnung und einen vollstreckbaren Titel voraus. Zu unterscheiden ist die Vollstreckung von:

    privatrechtlichen Forderungen (aus Verträgen des bürgerlichen Gesetzbuches).

    öffentlich-rechtlichen Forderungen (auf der Grundlage von Gesetzen, Verordnungen, Satzungen etc. üblicherweise per Bescheid festgesetzte Gebühren, Steuern, Beiträge und ähnliche Entgelte)

    Werden fällige öffentlich-rechtliche Forderungen trotz Mahnung nicht fristgerecht gezahlt, kann die Kommune ihre eigenen Vollstreckungsbeamten mittels eines Vollstreckungsauftrages anweisen, den Geldbetrag von den Zahlungspflichtigen persönlich einzufordern oder ersatzweise eine Pfändung durchführen. Zu diesem Zweck dürfen sie Wohn- und Geschäftsräume durchsuchen, Türöffnungen vornehmen und Hilfspersonen hinzuziehen. Mit der Pfändung wird ein Gegenstand, eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht beschlagnahmt und verwertet (z.B. durch eine Versteigerung). Eine Forderungspfändung kann darin bestehen, dass von dem Arbeitgeber des Zahlungspflichtigen ein Teil des Arbeitslohnes gepfändet wird. Ebenso können weitere Forderungspfändungen wie Bankguthaben, Mieten und Pachten, Renten, als auch Steuererstattungsansprüche vom Finanzamt veranlasst werden.
    Die Pfändung in das unbewegliche Vermögen (z.B. Grundstücke) erfolgt durch Eintragung einer Zwangssicherungshypothek, durch Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung.

    Im Wege der Vollstreckungshilfe vollstreckt eine Kommune in ihrem Gebiet sämtliche öffentlich-rechtliche Forderungen von anderen Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts.

    Privatrechtliche Forderungen werden in Hessen durch die Gerichtsvollzieher des jeweils zuständigen Amtsgerichtes vollstreckt. Das zuständige Amtsgericht für die Stadt Usingen ist das Amtsgericht Bad Homburg, Auf der Steinkaut 10/12, 61352 Bad Homburg v.d.H.

    Die Städte Usingen und Neu-Anspach, sowie die Gemeinde Wehrheim haben eine gemeinsame Vollstreckungsstelle. Dies bedeutet, dass der Vollziehungsbeamte für die jeweilige Kommune eigenständig Vollstreckungshandlungen vornehmen darf.

    Nach erfolgloser Mahnung wird von der Stadtkasse ein entsprechender Vollstreckungsauftrag an den Vollziehungsbeamten erstellt. Dieser versendet sodann eine Vollstreckungsankündigung. Dadurch erhält der Schuldner einen nochmaligen Zahlungsaufschub. Mit der Versendung der Vollstreckungsankündigungen entstehen weitere Gebühren, die zusätzlich vom Schuldner zu zahlen sind.

    Von Fremdgläubigern bekommen wir ebenfalls entsprechende Vollstreckungsaufträge zur zwangsweisen Beitreibung übersandt. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Forderung wird seitens der Vollstreckungsstelle nicht vorgenommen, da wir von der ausstellenden Behörde die Vollstreckbarkeit der Forderung bescheinigt bekommen.

    Sollte die Frist der Vollstreckungsankündigung nicht eingehalten werden, sehen wir uns nun endgültig dazu gezwungen Vollstreckungsmaßnahmen in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen einzuleiten.  

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende