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Änderung der Bebauungspläne „Sanierungsgebiet S1, S2, S3, S4 und S5“
Amtliche Bekanntmachung
Bauleitplanung der Stadt Usingen
Änderung der Bebauungspläne „Sanierungsgebiet S1, S2, S3, S4 und S5“
Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Usingen hat in ihrer Sitzung am 01.06.2026 die Änderung der Bebauungspläne „Sanierungsgebiet S1, S2, S3, S4 und S5“, Kernstadt Usingen, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung befindet sich im Kerngebiet der Stadt Usingen. Er umfasst dabei einen großen Teil des Stadtkerns und den darin liegenden Bestand. Im Norden wird der Geltungsbereich überwiegend durch die Hattsteiner Allee und dem Schlagweg abgegrenzt. Im Osten wird das Plangebiet größtenteils durch den Schloßgartenweg, Marstallweg und der Untergasse abgegrenzt. Die südliche Grenze bildet im Wesentlichen der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Sanierungsgebiet (S 5)” in Kombination mit der Straße „Neuer Marktplatz”. Die westliche Grenze bildet die Fritz-Bonn-Straße. Diese Grenze verläuft in Richtung Süden weiter und endet erst an der Straße „Neuer Marktplatz“.
Konkret von der Planung betroffen sind eine Vielzahl an Flächen innerhalb der Stadt Usingen in der Gemarkung Usingen, Flure 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8. Aufgrund der hohen Anzahl an betroffenen Flurstücken werden diese nicht einzeln aufgezählt. Der genaue Geltungsbereich ist der Plankarte dieses Bebauungsplans zu entnehmen. Die Gesamtgröße der betroffenen Flächen beträgt etwa 17,98 ha.
Die Bebauungsplanänderung und die Begründung können im Bauamt der Stadt Usingen, Pfarrgasse 1, 61250 Usingen von jedermann eingesehen werden. Über deren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung auf der Internetseite der Stadt Usingen unter der Adresse www.usingen.de unter der Rubrik „Bauen & Umwelt“ – „Städtebauliche Gebietsentwicklung“ – „Bebauungspläne Usingen“ veröffentlicht. Die Unterlagen können dort eingesehen und heruntergeladen werden.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Bebauungsplanänderung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Es wird gemäß § 215 BauGB darauf hingewiesen, dass
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der o.g. Vorschriften begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.“
Usingen, den 11.06.2026
Für den Magistrat der Stadt Usingen
gezeichnet
Steffen Wernard
Bürgermeister

