Kommunalwahlen 2026

Am 15. März 2026 finden in Hessen die Kommunalwahlen statt. Bei diesen Wahlen werden in Usingen folgende Gremien neu gewählt:

  • Stadtverordnetenversammlung
  • 7 Ortsbeiräte
  • Kreistag
  • Ausländerbeirat

Die Wahl wird nach dem sogenannten d´Hondtschen Höchstzahlverfahren durchgeführt. Eine Verhältniswahl, welche mit der Personenwahl verbunden ist. Nach den Einwohnerzahlen bemessen, können in Usingen 37 Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, sieben Ortsbeiräte (Usingen, Eschbach, Kransberg, Merzhausen, Wernborn je fünf Sitze und Michelbach, Wilhelmsdorf je drei Sitze) und sieben Vertreterinnen und Vertreter des Ausländerbeirats gewählt werden.

Wer ist wahlberechtigt?

Wahlberechtigt für die Kommunalwahlen 2026 sind alle Personen, die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind, seit mindestens sechs Wochen in Usingen ihren Hauptwohnsitz haben und entweder die deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines EU-Mitgliedstaates besitzen.

Wer ist wählbar?

Nach § 32 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) ist wählbar, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und:

  1. am Wahltag mindestens 18 Jahre alt ist, also spätestens am 15.03.2008 geboren ist und
  2. seit mindestens drei Monaten – also seit 15.12.2025 – seinen Hauptwohnsitz oder dauerhaften Aufenthalt in Usingen hat. Für die Wahl zum Ortsbeirat gilt dies entsprechend für den jeweiligen Ortsbezirk.

Auch Bürgerinnen und Bürger eines EU-Mitgliedstaates mit Hauptwohnsitz in Usingen sind bei der Kommunalwahl wählbar und können in kommunale Ämter gewählt werden.

Vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen ist, wer durch gerichtliche Entscheidung die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat.

Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten

Die Kandidatinnen und Kandidaten werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Parteimitglieder oder ihrer gewählten Vertreter im Wahlkreis aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Dabei sollen Frauen und Männer möglichst gleichermaßen berücksichtigt werden.

Die Aufstellung darf frühestens 15 Monate vor Ablauf der Wahlzeit beginnen, die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung frühestens 18 Monate davor, außer bei einer Wiederholungswahl im gesamten Wahlkreis.

Alle Teilnehmenden der Versammlung können Vorschläge einbringen. Die Bewerberinnen und Bewerber bekommen Gelegenheit, sich und ihr Programm vorzustellen. 

Für die Aufstellung der Ortsbeiratskandidatinnen und -kandidaten kann auch eine Versammlung auf Gemeindeebene stattfinden, in der alle Ortsbeiratswahlvorschläge gemeinsam erarbeitet werden.

Über den Ablauf der Versammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die Ort, Zeit, Einladung, Teilnehmerzahl, Abstimmungsergebnisse sowie die Vertrauenspersonen enthält. Diese Niederschrift wird vom Versammlungsleitenden, Schriftführer oder Schriftführerin und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern unterschrieben, die gegenüber dem Wahlleiter oder der Wahlleiterin an Eides statt bestätigen, dass die Wahl geheim und ordnungsgemäß durchgeführt wurde und die Anforderungen nach Abs. 1 Satz 3 beachtet worden sind. Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.

Der Wahlvorschlag muss folgendes beinhalten:

  1. den Namen der Partei oder Wählergruppe und die gegebenenfalls verwendete Kurzbezeichnung. Die Namen neuer Parteien und Wählergruppen müssen sich von denen bereits bestehender deutlich unterscheiden.
  2. Familiennamen, Rufnamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberinnen/Bewerber.
    Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber gegenüber dem Wahlleiter bzw. der Wahlleiterin bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge nach, dass für sie oder ihn im Melderegister eine Übermittlungssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist in der Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge anstelle ihres oder seines Wohnortes (Hauptwohnung) den Ort ihrer oder seiner Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
  3. Namen und Anschriften der Vertrauensperson, der stellvertretenden Vertrauensperson und gegebenenfalls deren Ersatzpersonen. 

Jeder Wahlvorschlag muss nach dem § 11 Abs. 3 Satz 1 KWG von der Vertrauensperson und ihrer Stellvertreterin/ihrem Stellvertreter, die von der Nominierungsversammlung benannt worden sind, persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden.

Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:

  1. Die Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Bewerberinnen oder Bewerber, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen; die Erklärung muss Angaben darüber enthalten, ob die Bewerberin bzw. der Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Annahme der Wahl gehindert ist.
  2. Wählbarkeitsbescheinigungen des Bürgerbüros Usingen, dass die vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber wählbar sind.
  3. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterinnen-/Vertreterversammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt worden sind, mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt.
  4. Gegebenenfalls die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften mit den Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner.

Alle notwendigen Vordrucke für den Wahlvorschlag finden Sie auf der Internetseite des Landeswahlleiters www.wahlen.hessen.de.

Um zu verhindern, dass aussichtslose Wahlvorschläge eingereicht werden, verlangt das Kommunalwahlgesetz (KWG) einen Nachweis über eine gewisse Unterstützung durch Wahlberechtigte.

Für Wahlvorschläge der Parteien, die im aktuellen Hessischen Landtag oder Bundestag mit mindestens einer oder einem Abgeordneten vertreten sind, muss dieser Nachweis nicht erbracht werden,  § 11 Abs. 4 Satz 1 KWG. Für sie reicht die Unterschrift der benannten Vertrauensperson und ihrer Stellvertretung. Unter der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit des § 11 Abs. 4 KWG ist die Wahlzeit des jeweiligen Parlaments zu verstehen.

Ausreichend sind die Unterschriften der beiden Vertrauenspersonen auch dann, wenn die Partei oder Wählergruppe seit Beginn der laufenden Wahlzeit mit mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter zwar nicht im Bundestag oder Hessischen Landtag, aber dem zu wählenden Vertretungsorgan (Stadtverordnetenversammlung oder Ortsbeirat) vertreten war.

Wenden Sie sich für das Vordruckmuster KW Nr. 7 an buergerbuero@usingen.de oder an Sylvia Kunz (06081 1024 3300).

Einreichung der Wahlvorschläge

Die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge endet am 69. Tag vor dem Wahltag. Das ist 

Montag, der 5. Januar 2026, 18:00 Uhr

Die Wahlvorschläge sollten möglichst frühzeitig vor dem Stichtag eingereicht werden, damit eventuelle Mängel, die ihre Gültigkeit beeinträchtigen könnten, noch rechtzeitig korrigiert werden können.

Der Wahlvorschlag soll auf einem amtlichen Formblatt eingereicht werden und darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Sie sind in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen. Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Für Fragen steht Ihnen die besondere Gemeindewahlleiterin Sylvia Kunz unter der Rufnummer 06081 1024 3300 oder die Vertreterin Silke Moses unter der Rufnummer 06081 1024 3302 gerne zur Verfügung.