Übermittlungs- und Auskunftssperren im Melderegister

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Usingen

Übermittlungs- und Auskunftssperre Melderegister


  

Das Bundesmeldegesetz (BMG) räumt den Einwohnerinnen und Einwohnern das Recht ein, der Übermittlung von bestimmten Daten zu widersprechen. Zudem besteht die Möglichkeit der Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister.


Dabei ist zu unterscheiden zwischen Übermittlungssperren und Auskunftssperren.
Mit einem formlosen schriftlichen Antrag oder online über unsere Internetseite www.usingen.de Das digitale Rathaus können Einwohnerinnen und Einwohner ohne Angabe von Gründen der Weitergabe ihrer Daten an folgende Stellen widersprechen:


-  an die Religionsgesellschaften von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören (§ 42 Abs. 2 BMG)


-  an Parteien, Wählergruppen und ähnliche Organisationen im Zusammenhang mit Wahlen, Abstimmungen, Bürger- und Volksbegehren (§ 50 Abs. 1 BMG)


-  aus Anlass eines Alters- oder Ehejubiläums an Mitglieder gewählter staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften - Mandatsträger, Presse und Rundfunk (§ 50 Abs. 2 BMG)



-  an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG)

- Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial für Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im darauffolgenden Jahr das 18. Lebensjahr vollenden (§ 36 Abs. 2 BMG i. V. m. § 58 Soldatengesetz)

Der Eintrag der Übermittlungssperre im Melderegister kann jederzeit widerrufen werden.

Eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG wird auf schriftlichen Antrag oder von Amts wegen eingetragen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Die Auskunftssperre muss besonders begründet und vor ihrer Eintragung von der Meldebehörde genehmigt werden. Sie wird auf zwei Jahre befristet; sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden.

 

Für weitere Informationen wenden Sie sich an die Mitarbeiterinnen des Bürgerbüros, Wilhelmjstr. 1, 61250 Usingen.


 61250 Usingen, 28.01.2026

 

Stadt Usingen

Der Magistrat

 


Steffen Wernard

Bürgermeister