Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung, der Ortsbeiräte und die Ausländerbeiratswahl in der Stadt Usingen am 15. März 2026

Entsprechend § 22 der Kommunalwahlordnung (KWO) fordere ich zur Einreichung der Wahlvorschläge für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung, die Wahlen zu den Ortsbeiräten und die Ausländerbeiratswahl auf.

Die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge endet am

Montag, 05. Januar 2026, 18:00 Uhr

Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden.

Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.

Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, Tages der Geburt, Geburtsortes, Berufes oder Standes und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen.

Ist für eine Bewerberin oder einen Bewerber ein Doktorgrad und/oder ein Ordens- oder Künstlername im Pass-, Personalausweis- oder Melderegister eingetragen, kann dieser ebenfalls angegeben werden. Diese Angabe wird dann auch auf den Stimmzettel aufgenommen, § 16 Abs. 2 Satz 3 KWG.

Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (05. Januar 2026) nach, dass im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG)eingetragen ist, so wird in den amtlichen Bekanntmachungen und auf dem Stimmzettel nur die sogenannte Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht.

Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Neben Deutschen sind auch die hier lebenden Angehörigen der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die nichtdeutschen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar:

Sie müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten im jeweiligen Wahlkreis wohnen oder ihren dauernden Aufenthalt haben und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.

Bei der Ausländerbeiratswahl sind neben ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern auch Deutsche, die diese Rechtsstellung als ausländische Einwohnerinnen und Einwohner im Inland erworben haben oder Doppelstaater wählbar (jedoch nicht wahlberechtigt), wenn sie am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in Usingen ihren Hauptwohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretendenVertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.

Die Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind (§ 11 Abs. 4 KWG).

Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.

Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe in der Gemeinde oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe in der Stadt Usingen aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden.

Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten.

Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahlleiterin oder Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie oder er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

Die Aufstellung darf frühestens 15 Monate vor Ablauf der Wahlzeit beginnen, die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung frühestens 18 Monate davor außer bei einer Wiederholungswahl im gesamten Wahlkreis

Die Wahlvorschläge sind spätestens Montag, 05. Januar 2026 bis 18.00 Uhr schriftlich bei der unterzeichnenden Wahlleiterin der Stadt Usingen Bürgerbüro Wilhelmjstr. 1 61250 Usingen einzureichen.

Bitte beachten Sie, dass die Stadtverwaltung am 24. Dezember 2025, 29. bis 31. Dezember 2025 und am 02. Januar 2026 geschlossen ist.

Es wird empfohlen, für die Abgabe des Wahlvorschlages einen Termin zu vereinbaren. Ungeachtet dessen, dass das Büro der Wahlleiterin am 05. Januar 2026 bis 18:00 Uhr besetzt ist.

Mit dem Wahlvorschlag sind einzureichen:

  • Schriftliche Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber, dass sie mit ihrer Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden sind (Zustimmungserklärungen),
  • Bescheinigungen des Magistrats der Stadt Usingen, dass die Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen (Wählbarkeitsbescheinigungen),
  • Namen, Vornamen und Anschrift der Unterstützerinnen und Unterstützer des Wahlvorschlags sowie eine Bescheinigung des Gemeindevorstands über ihre Wahlberechtigung,
  • eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder    Vertreterversammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt worden sind, mit den nach § 12 (KWG) vorgeschriebenen Angaben und Versicherung an Eides statt.
  • die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner, sofern der Wahlvorschlag Unterstützungsunterschriften benötigt.

Der Wahlvorschlag und die mit dem Wahlvorschlag einzureichenden Unterlagen müssen der Wahlleiterin im Original vorgelegt werden (§ 67 Abs. 2 KWG).

Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung am 16. Januar 2026 durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 05. Januar 2026 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

Alle für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen amtlichen Wahlformulare sind kostenlos bei der Wahlleitung erhältlich. Mit Ausnahme des Formblattes für Unterstützungsunterschriften (Vordruck KW Nr. 7) sind diese auch im Internet unter der Adresse https://www.wahlen.hessen.de (Rubrik „Kommunen/Kommunalwahlen/Vordrucke für Parteien und Wählergruppen“) verfügbar.

Die nach § 148 Hessische Gemeindeordnung (HGO) für die Stadtverordnetenwahl maßgebliche Einwohnerzahl beträgt 15.683 Einwohner.

Die Zahl der zu wählenden Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter beträgt 37.                                                           

Für die sieben Ortsbeiräte ergeben sich ausweislich der geltenden Hauptsatzung der Stadt Usingen folgende zu wählende Vertreterinnen und Vertreter:

Eschbach
5
Kransberg
5
Merzhausen
5
Michelbach
3
Usingen
5
Wernborn
5
Wilhelmsdorf
3

        

61250 Usingen, 11. September 2025

 

Sylvia Kunz

Besondere Wahlleiterin