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Regelungen Winterdienst
Anlässlich der aktuell winterlichen Witterungsbedingungen kommt eventuell die Frage auf, wie genau sich der Winterdienst der Stadt Usingen gestaltet und welche Pflichten sich für einen selbst als Privatperson daraus ergeben.
Zunächst einmal ist das Ziel des Winterdienstes der Stadt Usingen, den Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern eine möglichst hohe Sicherheit zu gewährleisten. Gleichzeitig soll die Umweltbelastung durch das Streuen möglichst geringgehalten werden.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des städtischen Bauhofs räumen die öffentlichen Gehwege und Fahrbahnen frei und streuen nach Bedarf – in Usingen handelt es sich hier insgesamt um über 240 km an Straßen.
Für einen Durchgang der zu räumenden Fahrbahnen und Gehwege werden, je nach Witterung, im gesamten Stadtgebiet etwa fünf Stunden pro Fahrzeug benötigt. Die Räumung erfolgt nach einem festen Einsatzplan. Grundsätzlich werden alle Hauptverkehrswege geräumt, für Bundes-, Landes-, und Kreisstraßen ist Hessen Mobil zuständig. Aufgrund des festgelegten Einsatzplanes bittet die Stadt Usingen um Verständnis, dass der Winterdienst nicht überall gleichzeitig erfolgen kann.
Die Räum- und Streupflicht der Stadt beschränkt sich auf verkehrswichtige und zugleich gefährliche Straßenabschnitte. Hierzu zählen insbesondere Hauptverkehrsstraßen, gefährliche Gefällestrecken, unübersichtliche Kurven, Kreuzungen, Einmündungen sowie stark frequentierte Fußgängerüberwege (z. B. an Schulen, Bushaltestellen oder öffentlichen Einrichtungen). Eine Verpflichtung, sämtliche Straßen oder Wege jederzeit schnee- und eisfrei zu halten, besteht nicht.
Neben- und Stichstraßen unterliegen grundsätzlich keiner Winterdienstpflicht. Auch Fuß- und Verbindungswege sowie Plätze müssen nur dann geräumt und gestreut werden, wenn sie intensiv und regelmäßig genutzt werden. Wege, die überwiegend Erholungszwecken dienen (z. B. Parks oder Friedhöfe) oder lediglich Abkürzungen darstellen (z. B. Weingärten), müssen nicht zwingend winterdienstlich gesichert werden, sofern alternative sichere Wege zur Verfügung stehen.
Die Stadt Usingen erbringt in vielen Bereichen Winterdienstleistungen, obwohl hierfür keine rechtliche Verpflichtung besteht. Diese freiwilligen Leistungen erfolgen im Rahmen der vorhandenen personellen und technischen Kapazitäten und können bei extremen Wetterlagen eingeschränkt oder vorübergehend ausgesetzt werden.
Um den Winterdienst zu unterstützen, bittet die Stadt Usingen darum, dass die Fahrzeuge so geparkt werden, dass die Räumfahrzeuge problemlos durchfahren können.
Die Stadt ist nicht verpflichtet, Winterdienst rund um die Uhr zu leisten. Die
Sicherungspflicht beginnt werktags in der Regel ab etwa 6:30 bis 7:00 Uhr, samstags etwas später und an Sonn- und Feiertagen ab ca. 9:00 Uhr. Mit dem Ende des Berufsverkehrs gegen 20:00 Uhr endet die Verpflichtung grundsätzlich.
Welche Pflichten haben nun aber Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer bzw. -besitzerinnern und -besitzer? Grundsätzlich müssen sämtliche an das Grundstück angrenzende Gehwege geräumt werden. Dies gilt im Zeitraum von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr, bei Schneefall jeweils unverzüglich.
Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden.
Kommen Anlieger ihren Verpflichtungen nicht nach, können sie sich einerseits schadensersatzpflichtig machen, wenn aufgrund dessen beispielsweise eine Person stürzt und sich verletzt. Andererseits hat die Stadt die Möglichkeit mit einem Bußgeld einzugreifen.
Der konkrete Umfang der Regelungen ist in der Straßenreinigungssatzung definiert. Einen Überblick der häufigsten Fragen und Antworten finden Interessierte ebenfalls auf der Homepage.
