Bebauungsplan „Raiffeisenstraße / Am Dorfacker“ in Usingen, Gemarkung Usingen  

Amtliche Bekanntmachung

Bauleitplanung der Stadt Usingen

 

Bebauungsplan „Raiffeisenstraße / Am Dorfacker“
in Usingen, Gemarkung Usingen
 

hier:    Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Usingen hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 01.06.2026 den im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB erstellten Bebauungsplan „Raiffeisenstraße / Am Dorfacker“ in der Fassung vom 17.02.2026 als Satzung beschlossen. Ebenso wurden die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen gemäß § 91 Hessische Bauordnung (HBO) in Verbindung mit § 9 Abs. 4 BauGB als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich am westlichen Rand des Stadtgebietes von Usingen im Gewerbegebiet „Südtangente“ und besitzt eine Größe von 29.110 m² (ca. 2,9 ha). Der Geltungsbereich beinhaltet die Flurstücke 3, 5295/4 und 5295/6 sowie Teilbereiche der öffentlichen Straßenverkehrsflächen „Raiffeisenstraße“ (4/2 tlw.) und „Am Dorfacker“ (1/1, 108/9) der Flur 37 in der Gemarkung Usingen.

Der Geltungsbereich ist auf dem beigefügten Lageplan dargestellt.

Der Bebauungsplan ist aus dem Regionalplan Südhessen / Regionalen Flächennutzungsplan 2010 entwickelt.

Der Bebauungsplan „Raiffeisenstraße / Am Dorfacker“ und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften sowie wasserwirtschaftlichen Festsetzungen treten gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  • nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtliche Fehler oder
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

 

gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Magistrat der Stadt Usingen, Wilhelmjstraße 1, 61250 Usingen, unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Der Bebauungsplan „Raiffeisenstraße / Am Dorfacker“ kann während der allgemeinen Dienststunden bei der Stadt Usingen (Bauamt Usingen, Erdgeschoss, Sekretariat, Pfarrgasse 1, 61250 Usingen) eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und Auskunft über seinen Inhalt verlangen.

Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der Bebauungsplan ergänzend in das Internet eingestellt. Die Unterlagen stehen auf der Internetseite der Stadt Usingen www.usingen.de unter „Bauen und Umwelt“ - „Planen und Bauen“ - „Städtebauliche Gebietsentwicklung“ - Bebauungspläne Usingen (https://www.usingen.de/bauen-umwelt/planen-bauen/staedtebauliche-gebietsentwicklung/bebauungsplaene-usingen/) und über das zentrale Internetportal der Bauleitplanung in Hessen (https://bauleitplanung.hessen.de/) zur Einsichtnahme bereit.


Usingen, den 11.06.2026

DER MAGISTRAT DER STADT USINGEN

Gez. Steffen Wernard
Bürgermeister

Abbildung 1:       Lage des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Raiffeisenstraße / Am Dorfacker“