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Bebauungsplan "Neubau Kreiskrankenhaus Usingen" - 1. Änderung
Bauleitplanung der Stadt Usingen, Stadtteil Usingen
Bebauungsplan „Neubau Kreiskrankenhaus Usingen“ – 1. Änderung
Inkrafttreten des Bebauungsplanes
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Usingen hat in ihrer Sitzung am 16.06.2025 den Bebauungsplan „Neubau Kreiskrankenhaus Usingen“ – 1. Änderung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie § 9 Abs. 4 BauGB als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt. Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Neubau Kreiskrankenhaus Usingen“ wird zur Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung des geplanten Büro- und Verwaltungsgebäudes ausschließlich die textliche Festsetzung Nr. 2.1.1 des rechtswirksamen Bebauungsplanes „Neubau Kreiskrankenhaus Usingen“ von 2010 dahingehend ergänzt, dass innerhalb des Sonstigen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Medizinisch-Klinisches Zentrum“ auch Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Gebäude für sonstige nicht störende gewerbliche Nutzungen ausnahmsweise zugelassen werden können. Die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen sowie bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften des rechtswirksamen Bebauungsplanes „Neubau Kreiskrankenhaus Usingen“ von 2010 gelten im Übrigen unverändert fort.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst in der Gemarkung Usingen, Flur 65, das Flurstück 7534/2 teilweise. Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches entspricht der nachfolgenden, nicht maßstäblichen Übersichtskarte.
Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan mit Begründung und Umweltbericht sowie zusammenfassender Erklärung wird im Bauamt der Stadt Usingen, Pfarrgasse 1, 61250 Usingen, zu den allgemeinen Dienststunden des Amts zu jedermanns Einsicht bereitgehalten sowie ergänzend auch auf der Homepage der Stadt Usingen in das Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägevorganges gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o.g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Usingen, den 07.07.2025
Für den Magistrat der Stadt Usingen
gezeichnet
Steffen Wernard
Bürgermeister
Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes

Abbildungen genordet, ohne Maßstab