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Aufhebung des Bebauungsplans „An der Eiskaut“ inkl. 1. Änderung, Kernstadt Usingen
Amtliche Bekanntmachung
Aufhebung des Bebauungsplans „An der Eiskaut“ inkl. 1. Änderung, Kernstadt Usingen
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Usingen hat in ihrer Sitzung am 31.08.2026 die Aufhebung des Bebauungsplans „An der Eiskaut“ inkl. seiner 1. Änderung, Kernstadt Usingen, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt. Aufhebung des Bebauungsplans „An der Eiskaut“ inkl. 1. Änderung, Kernstadt Usingen
Der Geltungsbereich der Bebauungsplanaufhebung befindet sich in der Kernstadt Usingen südlich der Stadtmitte und des Stockheimer Baches. Er wird im Westen vom Westerfelder Weg begrenzt, der innerhalb des Geltungsbereichs liegt. Im Norden bildet die Blücherstraße die Grenze, wobei die Bebauung nördlich der Blücherstraße teilweise innerhalb des Geltungsbereichs liegt. Im Osten wird er begrenzt durch die östliche Bebauung der Straße „An der Eiskaut“ und im Süden durch die Landesstraße L 3270. Der Geltungsbereich der Aufhebung hat eine Größe von ca. 8,8 ha.

Geltungsbereich, ohne Maßstab
Die Bebauungsplanaufhebung, die Begründung inkl. Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung können bei der Stadtverwaltung der Stadt Usingen, Bauamt, Pfarrgasse 1, 61250 Usingen von jedermann eingesehen werden. Über deren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Digital können die Unterlagen auf der Homepage der Stadt Usingen http://www.usingen.de unter der Rubrik „Bauen & Umwelt“ – „Planen & Bauen“ – „Städtebauliche Gebietsentwicklung“ – „Bebauungspläne Usingen“ eingesehen und heruntergeladen werden.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Aufhebung des Bebauungsplans gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Es wird gemäß § 215 BauGB darauf hingewiesen, dass
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der o.g. Vorschriften begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 u. 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch die Bebauungsplanaufhebung eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Usingen, den 21.10.2026
Für den Magistrat der Stadt Usingen
gezeichnet
Steffen Wernard, Bürgermeister
