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Aufhebung des Bebauungsplans „Albert-Franke-Straße“, Kernstadt Usingen
Amtliche Bekanntmachung
Aufhebung des Bebauungsplans „Albert-Franke-Straße“, Kernstadt Usingen
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Usingen hat in ihrer Sitzung am 31.08.2026 die Aufhebung des Bebauungsplanes „Albert-Franke-Straße“, Kernstadt Usingen, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt.
Der Geltungsbereich der Bebauungsplanaufhebung befindet sich in der Kernstadt Usingen nördlich der Stadtmitte. Er wird im Norden von der Weilburger Straße (B 456), im Osten von der Schillerstraße, im Süden von der Hattsteiner Allee und im Westen von der Altkönigstraße begrenzt. Ein Teilbereich im Südosten wird von dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Hattsteiner Allee/Fritz-Born-Straße“ überlagert. Dieser wird von der Aufhebung des Bebauungsplans ausgenommen. Der Geltungsbereich der Aufhebung hat eine Größe von ca. 11,42 ha.

Geltungsbereich, ohne Maßstab
Die Bebauungsplanaufhebung, die Begründung inkl. Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung können bei der Stadtverwaltung der Stadt Usingen Bauamt, Pfarrgasse 1, 61250 Usingen von jedermann eingesehen werden. Über deren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Digital können die Unterlagen auf der Homepage der Stadt Usingen http://www.usingen.de unter der Rubrik „Bauen & Umwelt“ – „Planen & Bauen“ – „Städtebauliche Gebietsentwicklung“ – „Bebauungspläne Usingen“ eingesehen und heruntergeladen werden.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Aufhebung des Bebauungsplans gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Es wird gemäß § 215 BauGB darauf hingewiesen, dass
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der o.g. Vorschriften begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 u. 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch die Bebauungsplanaufhebung eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Usingen, den 21.10.2026
Für den Magistrat der Stadt Usingen
gezeichnet
Steffen Wernard, Bürgermeister
