Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.03.2020 (GVBl. S. 201) i. V. m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) v. 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz v. 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Usingen in der Sitzung am 04.07.2022 für die Friedhöfe der Stadt Usingenfolgende Änderung / Ergänzung zur
Satzung (Friedhofsordnung)
beschlossen:
Artikel I
IV. Grabstätten
Der § 13 „Grabarten“, Abs. 1, erhält folgende Ergänzung:
q) Urneneinzelgrabstätte an den Winterlinden
(möglich nur auf dem Friedhof in Eschbach)
Der bisherige Punkt q) wird zu r).
Die Abs. 1 und 2 des § 18 „Definition und Maße der Grabstätten für Urnenbeisetzungen“,
erhalten folgende Ergänzung:
(1) 8. Urneneinzelgrabstätte an den Winterlinden
(2) In Urneneinzelgrabstätten, Urnendoppelgrabstätten, Urnenfamiliengrabstätten, Einzel- oder Doppelgrabstätten für Sargbestattungen, auf dem anonymen Urnenfeld, Urnengrabstätten am Rosenbäumchen und Urnengrabstätte an den Winterlinden können Ascheurnen nur unterirdisch beigesetzt werden. In der Urnenwand und den Urnenstelen werden die Ascheurnen überirrdisch beigesetzt.
Der § 18 „Definition und Maße der Grabstätten für Urnenbeisetzungen“ wird um den Punkt F
wie folgt erweitert:
F) Urnengrabstätten an den Winterlinden
Urnengrabstätten an den Winterlinden werden auf dem Friedhof in Eschbach angeboten.
Die Urnengrabstätte unter den Winterlinden sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht von 15 Jahren verliehen wird.
Bei den Urnengrabstätten an den Winterlinden werden die Urnen unterirdisch auf einer Rasenfläche um die Winterlinde beigesetzt. Die Grabstelle wird auf der Rasenfläche selbst nicht kenntlich gemacht.
Das Grabfeld verfügt über eigene Schilderstelen an denen Bronzeschrifttafeln in der Größe 15cm x 15cm quadratisch befestigt werden.
Für die Pflege der Rasenfläche ist die Friedhofsverwaltung verantwortlich.
Für die Grabstätten an den Winterlinden gilt:
Es ist weder auf der Rasenfläche noch an den Stelen das Ablegen von Grabschmuck jeglicher Art gestattet.
Für die Bestattung an den Winterlinden sind, wie im Naturfriedhof, nur vergängliche Urnen gestattet.
Artikel II
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Abs. 1 des § 20 „Allgemeine Gestaltungsvorschriften“, erhält folgende Fassung:
Für die gesamten Friedhöfe (§ 1) gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
1. Jede Sarggrabstätte ist spätestens nach 2 Jahren, jede Urnengrabstätte spätestens nach 6 Monaten mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen, mit Ausnahme folgender Grabarten: anonyme Urnengrabstätten, Grabstätten am Sternenkinderbaum, Urnengrabstätten am Rosenbäumchen sowie Urnengrabstätten an den Winterlinden und Urnenkammern.
Die Beschriftung der Verschlussplatten an den Urnenkammern, die Grabplatten an den Urnengrabstätten am Rosenbäumchen und die Bronzeschrifttafeln an den Stelen für die Urnengrabstätten an den Winterlinden sind innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach der Beisetzung zu beschriften.
Artikel III
§ 33 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 33 Inkrafttreten, Außerkrafttreten erhält folgende Fassung:
Die Änderung zur Friedhofsordnung der Stadt Usingen tritt zum 01.08.2022 in Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit
maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurde
Usingen, den 07.07.2022
Magistrat der Stadt Usingen
gez Steffen Wernard
Bürgermeister
Vorstehende Satzung wurde gem. § 9 der Hauptsatzung der Stadt Usingen am 13.07.2022 im Usinger Anzeiger öffentlich bekannt gemacht.
Usingen, 13.07.2022
Steffen Wernard
Bürgermeister